In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe gilt eine Sonderregelung zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen: Wurden diese wirksam vereinbart, verzichtet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nach Ziff. 7.3 AHB, sofern eine gesetzliche Haftung besteht.
Regelung zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen:
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Haftpflichtkasse – insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB – nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen, wenn:
- der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und
- er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit seinem Vertragspartner eigene Verkaufs- und Lieferbedingungen wirksam vereinbart hat, kann der Versicherer davon absehen, sich auf den sonst geltenden Haftungsausschluss für weitergehende Schäden zu berufen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich möchte und tatsächlich gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann verzichtet die Haftpflichtkasse auf den Haftungsausschluss?
Wenn die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers mit dem Anspruchsteller rechtswirksam vereinbart sind, der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Von welcher Regelung wird hier abgewichen?
Die Regelung weicht insoweit von Ziff. 7.3 AHB ab, indem sich die Haftpflichtkasse unter den genannten Voraussetzungen nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden beruft.
Muss der Versicherungsnehmer aktiv werden?
Ja, der Verzicht auf den Haftungsausschluss greift nur, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe.