In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe ist abweichend von Ziff. 7.3 AHB die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht mitversichert – etwa bei branchenüblichen Haftungsübernahmen, als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer sowie gegenüber der Deutschen Bahn AG und öffentlichen Behörden.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Haftungen, die man freiwillig per Vertrag zusätzlich übernimmt, in einer Haftpflichtversicherung häufig nicht abgedeckt. Dieser Baustein weitet den Schutz gezielt aus: Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen üblicher Geschäfte, als Mieter oder Pächter, gegenüber der Deutschen Bahn AG oder gegenüber Behörden vertraglich die gesetzliche Haftpflicht eines anderen übernimmt, ist diese im genannten Umfang mitversichert.
Häufige Fragen
Ist vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja, abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter eingeschlossen, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch als Mieter oder Pächter?
Ja, eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Ist die Haftpflicht gegenüber der Deutschen Bahn AG abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Sind vertragliche Haftungsübernahmen gegenüber Behörden versichert?
Ja, eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.