In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sind Vermögensschäden mitversichert – also Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind. Erfahren Sie, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt, welche Verstöße erfasst werden und welche Fälle ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten – von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
Was sind Vermögensschäden:
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
Eintritt des Versicherungsfalles:
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche:
- a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
- h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
- i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
- j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
- l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Neben Personen- und Sachschäden deckt die Betriebshaftpflicht für landwirtschaftliche Betriebe auch reine Vermögensschäden ab – also finanzielle Nachteile Dritter, die nicht auf einen Personen- oder Sachschaden zurückgehen. Entscheidend für den Versicherungsfall ist der Zeitpunkt des Verstoßes. Zugleich gibt es eine Reihe von Tätigkeiten und Konstellationen, für die dieser Schutz ausdrücklich nicht gilt. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was ist ein Vermögensschaden?
Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder ein Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch ein Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet.
Wann gilt der Versicherungsfall bei einem Vermögensschaden als eingetreten?
Als Zeitpunkt gilt der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Bei einem Schaden durch fahrlässige Unterlassung gilt der Verstoß im Zweifel als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Schaden abzuwenden.
Welche Verstöße umfasst die Vermögensschadenversicherung?
Sie umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommen.
Welche Ansprüche sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch hergestellte, gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten, durch ständige Immissionen, aus planender oder beratender Tätigkeit, aus der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten, aus wirtschaftlichen Geschäften und Zahlungsvorgängen, aus Taxationen, aus wissentlicher Pflichtverletzung sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. Die vollständige Aufzählung finden Sie oben.