Bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch bei vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren erhalten – vorausgesetzt, die Einleitung wird unverzüglich angezeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Streitfall nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen, geht der Versicherungsschutz dadurch nicht verloren. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die Haftpflichtkasse sofort informiert, sobald ein solches Verfahren beginnt, und ihr ermöglicht, an dem Verfahren mitzuwirken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren bestehen?
Ja. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren tun?
Er muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Für wen gelten diese Bestimmungen?
Sie gelten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe.
Was passiert, wenn die Einleitung nicht rechtzeitig angezeigt wird?
Der Versicherungsschutz bleibt nur insoweit unbeeinträchtigt, als die Einleitung unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung ermöglicht wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Schutz entsprechend nicht in gleicher Weise gewährleistet.