In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe ist geregelt, wann Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitversichert sind – von nicht zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen und Staplern über Fahrzeuge auf Betriebsgrundstücken bis hin zu zulassungspflichtigen Fahrzeugen samt Pflichten zu berechtigtem Fahrer und Fahrerlaubnis.
Im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich des Besitzes, Haltens und Gebrauchs von Kraftfahrzeugen folgende Regelungen:
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen. Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Pflichten zu Fahrer und Fahrerlaubnis:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflicht kann Schäden an Dritten abdecken, die durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger entstehen. Für langsamere, nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge greift der Schutz grundsätzlich; für zulassungspflichtige Fahrzeuge nur, wenn dies vereinbart ist. Wichtig ist, dass die Fahrzeuge nur von berechtigten Personen mit passender Fahrerlaubnis bewegt werden. Bestehen andere Versicherungen für das Fahrzeug, gehen diese vor.
Häufige Fragen
Sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mitversichert?
Ja. Mitversichert sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.
Gilt der Schutz auch auf öffentlichen Verkehrsflächen?
Bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen über den genannten Geschwindigkeiten sowie bei bestimmten Anhängern ist das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen nur mitversichert, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis notwendig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Sind Fahrzeuge im Ausland versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden – auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.