Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für Hotel, Gastronomie und Diskotheken gilt für die Auslegung und Rechtsgültigkeit des Vertrages ausschließlich deutsches Recht – auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Für die Vertragsauslegung im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt bezüglich des anwendbaren Rechts Folgendes:
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet – auch soweit Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind – ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wenn es Streit über die Bedeutung, den Umfang oder die Gültigkeit des Vertrages gibt, wird dieser nach deutschem Recht beurteilt. Das gilt auch, wenn ein Auslandsbezug besteht. Verhandelt wird ein solcher Streit vor dem Gericht am inländischen Firmensitz des deutschen Versicherungsnehmers. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Auf alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit des Versicherungsvertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt deutsches Recht auch bei Auslandsbezug?
Ja. Deutsches Recht findet auch dann Anwendung, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Für welche Streitigkeiten gilt diese Regelung?
Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.