In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mitversichert – etwa bei Schäden durch Computerviren, Datenveränderung, gestörtem Datenzugang sowie bei Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Erfahren Sie, welche Sicherheitsmaßnahmen vorausgesetzt werden, welche Versicherungssummen gelten und welche Risiken ausgeschlossen sind.
Versichertes Risiko
Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus:
- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für Ziffer a) bis c) gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
- d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
- e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für Ziffer d) und e) gilt:
In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
- Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Der Betrieb ist abgesichert, wenn beim Umgang mit elektronischen Daten – etwa im Internet, per E-Mail oder über Datenträger – Dritten ein Schaden entsteht. Dazu zählen zum Beispiel Schäden durch Viren, veränderte oder falsch gespeicherte Daten sowie ein gestörter Datenzugang. Auch die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten kann mitversichert sein. Wichtig ist, dass die eigenen Daten mit zeitgemäßen Sicherheitsmaßnahmen wie Virenscanner oder Firewall geschützt werden. Für bestimmte IT-Tätigkeiten und Leistungen sowie in klar benannten Fällen besteht dagegen kein Schutz.
Häufige Fragen
Welche Datenschäden sind mitversichert?
Versichert sind Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten, etwa durch Computerviren, Datenveränderung, fehlerhafte Speicherung, gestörten Datenzugang Dritter sowie die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
Welche Sicherheitsmaßnahmen werden vorausgesetzt?
Für die Ziffern a) bis c) besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken nach dem Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft wurden. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten. Diese Summe ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Software-Erstellung und -Handel, IT-Beratung und -Schulung, Netzwerkplanung und -betrieb, das Bereithalten fremder Inhalte, der Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken und Telekommunikationsnetzen, Zertifizierungsdienste i.S.d. SigG/SigV sowie Tätigkeiten mit gesetzlicher Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Sind Schäden durch Spamming ausgeschlossen?
Ja. Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten Informationen (z.B. Spamming) sowie mit Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können.