In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten eingeschlossen – ebenso öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für das Auslösen von Fehlalarmen:
- Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
- Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Was bedeutet das konkret?
Wird durch das Unternehmen versehentlich ein Alarm ausgelöst und entsteht dadurch bei Dritten ein Vermögensschaden, greift der Versicherungsschutz. Neben gesetzlichen Haftpflichtansprüchen sind dabei auch öffentlich-rechtliche Ansprüche berücksichtigt. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Welche Art von Schaden ist bei Fehlalarmen abgedeckt?
Abgedeckt sind Vermögensschäden bei Dritten, die durch einen versehentlich ausgelösten Alarm entstehen.
Gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer 1.1 AHB gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert.
Für welchen Tarif gelten diese Bestimmungen?
Die Bestimmungen gelten im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.