In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte mitversichert. Zusätzlich geregelt werden das WHG-Restrisiko sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse bis 5.000 Litern.
Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen ist in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten.
Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen).
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch Umwelteinwirkungen von Ihrem Betrieb ausgehen, sind in der Betriebshaftpflicht grundsätzlich mit abgedeckt. Für bestimmte gewässerbezogene Risiken – etwa das Restrisiko sowie Anlagen wie Öl-/Fettabscheider und Lagerbehälter für gewässerschädliche Stoffe – gelten eigene, ergänzende Regelungen. Reine Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind hier nicht enthalten; dafür gibt es eine separate Umweltschadensversicherung. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des GDV in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Gilt der Schutz auch für das WHG-Rest- und Anlagenrisiko?
Die grundsätzliche Mitversicherung von Umwelteinwirkungen gilt nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Für diese gelten gesonderte Bestimmungen (vgl. Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Anlagen mitversichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Sind Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz eingeschlossen?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierenden Umsetzungsgesetzen bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.