In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugen, Bergschäden, Sprengstoffrisiken oder Tätigkeiten außerhalb des versicherten Betriebs. Hier finden Sie alle Ausschlüsse im Überblick.
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
wegen Schäden, die resultieren aus:
- (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- (2) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
Weitere ausgeschlossene Ansprüche:
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden);
- aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR);
- aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.);
- wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
- aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht für Hotel, Gastronomie und Diskotheken greift nicht bei allen Risiken. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft, mit Bergbau, Sprengstoffen, gewässerschädlichen Stoffen, Gentechnik, Bahnbetrieb, bestimmten Arzneimitteln sowie Tätigkeiten, die nicht dem versicherten Betrieb dienen. Wenn für einen Versicherten kein Schutz besteht, gilt dies auch für alle übrigen Versicherten. Maßgeblich sind stets die im Vertrag genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Fahrzeuge mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen oder für die Inanspruchnahme als deren Halter oder Besitzer. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger gilt der Hinweis auf Ziff. 7.13 dieser BBR.
Was gilt, wenn für einen Versicherten kein Versicherungsschutz besteht?
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten – also den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Gilt eine Tätigkeit am Fahrzeug immer als Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Sind Feuerwerke und Sprengstoffe versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuerwerken.
Sind Tätigkeiten außerhalb des versicherten Betriebs abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023