In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken sind Besitz, Halten und Gebrauch bestimmter Kraftfahrzeuge und Anhänger mitversichert – von Gabelstaplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu Fahrzeugen ohne Zulassungspflicht. Erfahren Sie, welche Geschwindigkeitsgrenzen gelten, wann öffentliche Verkehrsflächen eingeschlossen sind und welche Pflichten für berechtigte Fahrer bestehen.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Berechtigter Fahrer und Fahrerlaubnis
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Neben der eigentlichen Betriebstätigkeit deckt der Schutz auch Schäden ab, die durch bestimmte Fahrzeuge und Anhänger entstehen. Dazu zählen langsame Fahrzeuge wie Gabelstapler oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die keine eigene Kfz-Zulassung brauchen. Wer sich mit solchen Fahrzeugen auf öffentliche Wege begibt, benötigt in der Regel eine behördliche Erlaubnis. Zudem gilt: Nur berechtigte Fahrer mit passender Fahrerlaubnis dürfen die Fahrzeuge steuern, und im Ausland eingesetzte Fahrzeuge sind nicht abgesichert.
Häufige Fragen
Sind Gabelstapler in der Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Mitversichert sind Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der FZV, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, sofern sie nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen.
Ist das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen mitversichert?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Wer darf das Fahrzeug gebrauchen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis notwendig.
Gilt der Schutz auch für Fahrzeuge im Ausland?
Nein. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023