In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken ist das Umweltschadens-Basisrisiko über die AVB-USV abgesichert – inklusive der Risikobausteine 2.6 bis 2.9 sowie pauschal mitversicherter Öl- und Fettabscheider bis 5.000 Litern Gesamtfassungsvermögen.
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil E. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart.
Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den folgenden Risikobausteinen gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse:
- Baustein 2.6
- Baustein 2.7
- Baustein 2.8
- Baustein 2.9
Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Vertragsteil deckt behördlich geltend gemachte Umweltschäden ab. Anders als bei der normalen Haftpflicht gelten hier nicht die AHB, sondern die besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV). Für Betriebe der Gastronomie ist dabei besonders relevant, dass typische Anlagen wie Öl- und Fettabscheider bis zu einer bestimmten Größe von Haus aus mitversichert sind.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für das Umweltschadens-Risiko?
Für diesen Vertragsteil E. gelten die AHB als nicht vereinbart. Zugrunde liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Welche Risikobausteine sind versichert?
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse, sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen dokumentiert sind.
Sind Öl- und Fettabscheider mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Können abweichende Vereinbarungen getroffen werden?
Ja. Der beschriebene Versicherungsschutz gilt, sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.