In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert – inklusive der Haftpflicht eines angestellten Datenschutzbeauftragten. Welche Ansprüche gedeckt sind und welche vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben, zeigt dieser Überblick.
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren
Was bedeutet das konkret?
Verstößt der Betrieb oder ein Mitarbeiter gegen Datenschutzgesetze und entsteht dadurch ein reiner Vermögensschaden, kann dieser im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme abgesichert sein – auch ein eventuell angestellter Datenschutzbeauftragter ist dabei einbezogen. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche rund um Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie damit verbundene Verfahrenskosten und ebenso Bußen und Strafen.
Häufige Fragen
Welche Vermögensschäden sind mitversichert?
Mitversichert sind Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind – im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden.
Ist der angestellte Datenschutzbeauftragte mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten ist mitversichert.
Sind Auskunfts- und Löschungsansprüche versichert?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten.
Sind Bußgelder und Strafen abgedeckt?
Nein. Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.