In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sorgt die salvatorische Klausel dafür, dass der Vertrag auch dann Bestand hat, wenn einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein sollten.
Im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken gilt die folgende salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Sollte eine einzelne Regelung im Vertrag – oder auch nur ein Teil davon – rechtlich nicht wirksam sein, bleibt der restliche Vertrag davon unberührt. Alle übrigen Vereinbarungen gelten also weiter. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was regelt die salvatorische Klausel?
Sie legt fest, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
Wird der ganze Vertrag ungültig, wenn eine Bestimmung unwirksam ist?
Nein. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teile davon berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Für welchen Tarif gilt diese Klausel?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken.
Gilt die Klausel auch bei nur teilweise unwirksamen Bestimmungen?
Ja. Auch die Unwirksamkeit von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages.