In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert, sofern der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken die folgenden Bestimmungen bezüglich Ansprüchen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens gegenüber der eigenen Betriebshaftpflicht eingeschränkt. In diesem Tarif wird davon abgewichen: Auch die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und deren Angehörige können Ansprüche geltend machen – vorausgesetzt, der Schaden geht auf einen Umstand zurück, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Unter welcher Voraussetzung greift der Einschluss?
Der Einschluss gilt, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Sind auch Angehörige der gesetzlichen Vertreter erfasst?
Ja. Neben den gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers sind auch deren Angehörige erfasst.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken.