In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hausverwalter ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht zahlreicher Personen abgesichert – von gesetzlichen Vertretern und Repräsentanten über angestellte Betriebsangehörige bis hin zu ausgeschiedenen Mitarbeitern. Erfahren Sie, wer im Detail mitversichert ist und welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Betrieb selbst, sondern auch für die Menschen, die für ihn tätig sind. Das reicht von der Führungsebene und speziellen Beauftragten über alle angestellten Mitarbeiter bis hin zu Personen, die in den Betrieb eingegliedert sind und den Weisungen folgen. Selbst ehemalige Mitarbeiter bleiben für Schäden geschützt, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit verursacht haben. Bestimmte Personenschäden, die als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten, sind jedoch nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wer ist in der Betriebshaftpflicht für Hausverwalter mitversichert?
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, angestellter Betriebsangehöriger, sonstiger in den Betrieb eingegliederter und weisungsgebundener Personen sowie ausgeschiedener Personen für Schäden aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Sind auch spezielle Beauftragte mitversichert?
Ja. Dazu zählen Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Gilt der Schutz auch für ausgeschiedene Mitarbeiter?
Ja. Ausgeschiedene Personen sind für Schäden mitversichert, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
Sind Betriebsärzte und Sanitätspersonal auch bei Notfällen abgesichert?
Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.