In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Hausverwalter auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen – etwa bei Personenschäden, Sachschäden über 50 EUR sowie bestimmten Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich hier auch auf Ansprüche, die mitversicherte Personen gegeneinander geltend machen. Damit sind bestimmte Fälle abgedeckt, in denen sich versicherte Personen untereinander wegen Personen-, Sach- oder bestimmter Vermögensschäden in Anspruch nehmen. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche zwischen mitversicherten Personen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen Personenschäden, Sachschäden und bestimmter Vermögensschäden.
Welche Personenschäden sind ausgenommen?
Eingeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welcher Höhe sind Sachschäden versichert?
Sachschäden sind mitversichert, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
Sind Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen erfasst?
Ja, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sind im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR eingeschlossen.