Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schließt im Tarif Hausverwalter auch die vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter ein – etwa bei branchenüblichen Haftungsübernahmen, als Mieter oder Pächter sowie gegenüber der Deutschen Bahn AG und Behörden.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt ein Hausverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit per Vertrag eine gesetzliche Haftpflicht, die eigentlich einen Dritten treffen würde, kann dieser Einschluss greifen. Das gilt für branchenübliche Haftungsübernahmen ebenso wie für die Rolle als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer und für bestimmte Verträge mit der Deutschen Bahn AG oder mit Behörden. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche vertragliche Haftung ist im Tarif Hausverwalter eingeschlossen?
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind, sowie weitere vertraglich übernommene Haftpflichten als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer und gegenüber bestimmten Vertragspartnern.
Gilt der Schutz auch als Mieter oder Pächter?
Ja. Eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Ist die Haftpflicht gegenüber der Deutschen Bahn AG mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Sind Verträge mit Behörden erfasst?
Ja. Eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.