Abwasserschäden sind in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe mitversichert: Abgedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Abwässer, wobei ein Selbstbehalt gilt und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen ausgeschlossen bleiben.
Umfang des Versicherungsschutzes bei Abwasserschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossen sind:
- Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen
Selbstbehalt je Schadenereignis:
- 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr landwirtschaftlicher Betrieb einen Sachschaden durch Abwässer, für den Sie gesetzlich haften, springt die Betriebshaftpflichtversicherung ein. Dies gilt abweichend von der grundsätzlichen Regelung der AHB. Nicht abgedeckt sind allerdings Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen und Verstopfungen entstehen. An jedem Schaden beteiligen Sie sich mit einem festgelegten Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei einem Abwasserschaden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Für wen gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023