Der Tarif Hausverwalter der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bietet einen erweiterten Strafrechtsschutz: Übernommen werden Verteidigungs-, Gerichts- und Gutachterkosten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängen – mit einem Sublimit von 100.000 EUR und einem Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Erweiterter Strafrechtsschutz (abweichend von Ziffer 5.3 AHB):
Die Haftpflichtkasse übernimmt in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Versicherte Personen:
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Zeitlicher und räumlicher Umfang:
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Der Versicherungsnehmer stimmt sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus ab und informiert über das Verfahren.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Sublimit:
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Selbstbehalt:
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, hilft dieser erweiterte Strafrechtsschutz bei den Verfahrenskosten. Abgedeckt sind insbesondere die Verteidigung, die Gerichtskosten und notwendige Sachverständigengutachten. Geldbußen oder Geldstrafen selbst zählen nicht dazu. Wichtig ist, dass das Vorgehen vorher mit der Haftpflichtkasse abgestimmt wird und dass ein Sublimit sowie ein Selbstbehalt gelten.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden im Rahmen des Strafrechtsschutzes übernommen?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Sind Geldbußen und Geldstrafen mitversichert?
Nein. Nicht versichert sind die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, zum Beispiel Geldbußen oder Geldstrafen.
Wie hoch ist das Sublimit für diese Deckungserweiterung?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmen und über das Verfahren informieren.
Gilt ein Selbstbehalt?
Ja, es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023