In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt für Hausverwalter eine klare Regelung zur Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Konsortien: Bestimmte Ansprüche zwischen den Partnern untereinander sind bei unmittelbar erlittenen Schäden ausgeschlossen.
Im Tarif Hausverwalter gilt folgende Regelung für die Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Konsortien:
Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien sind – unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) – folgende Ansprüche ausgeschlossen:
- Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander,
- Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt.
Dies gilt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.
Was bedeutet das konkret?
Nimmt ein Hausverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft oder an einem Konsortium teil, so greift der Versicherungsschutz nicht für Schäden, die die Partner untereinander betreffen. Ansprüche zwischen den beteiligten Partnern für unmittelbar erlittene Schäden sind von der Deckung ausgenommen. Die übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere die Versicherungssummen, bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Gilt der Ausschluss auch für die Versicherungssummen?
Die Regelung gilt unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Versicherungssummen. Diese bleiben von dem Ausschluss unberührt.
Welche Ansprüche sind bei Arbeits- und Liefergemeinschaften ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt – wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Gemeinschaft bzw. das Konsortium unmittelbar erlitten haben.
Für welche Zusammenschlüsse gilt diese Regelung?
Sie gilt bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien.
Auf welche Schäden bezieht sich der Ausschluss?
Der Ausschluss bezieht sich auf Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.