In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für den Tarif „Hausverwalter" regelt die Maklerklausel, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
Für den Tarif „Hausverwalter" gilt hinsichtlich der Maklerklausel Folgendes:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf für Sie als Vermittlerin bestimmte Erklärungen und Anzeigen entgegennehmen. Sie muss diese ohne Verzögerung an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weitergeben. Das gilt abweichend von der entsprechenden Regelung im Vertragsteil A.
Häufige Fragen
Wer ist zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen bevollmächtigt?
Bevollmächtigt ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma, insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Welche Pflicht hat die Maklerfirma?
Sie ist verpflichtet, die entgegengenommenen Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Für welchen Tarif gilt diese Maklerklausel?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif „Hausverwalter".
Von welcher Regelung weicht die Maklerklausel ab?
Die Bevollmächtigung gilt abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.