In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Hausverwalter besondere Regelungen zu Ansprüchen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen – abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind diese unter einer bestimmten Voraussetzung mitversichert.
Im Tarif Hausverwalter gelten hinsichtlich der Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers folgende Bestimmungen:
Eingeschlossene Ansprüche:
- Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
- Voraussetzung: Der Schaden wird durch einen Umstand verursacht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsnehmers nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen eingeschränkt. Der Tarif Hausverwalter weicht hiervon ab und bezieht solche Ansprüche der gesetzlichen Vertreter sowie ihrer Angehörigen mit ein. Maßgeblich ist dabei, dass der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der gesetzliche Vertreter selbst nicht persönlich verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Welche Voraussetzung muss für den Einschluss erfüllt sein?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht werden, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja, eingeschlossen sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen.
Von welcher Regelung weicht diese Bestimmung ab?
Die Bestimmung gilt abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB.