Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt im Tarif „Hausverwalter“ die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Abwässer – mit klar geregeltem Selbstbehalt und definierten Ausschlüssen für Entwässerungsleitungen.
Eingeschlossene Leistungen:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossen bleiben:
- Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen
Selbstbehalt je Schadenereignis:
- 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Hausverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit einen Sachschaden durch Abwässer, greift der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht – auch abweichend von der grundsätzlichen Regelung in den AHB. Nicht mitversichert sind allerdings Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen oder Verstopfungen entstehen. Bei einem ersatzpflichtigen Schaden trägt der Versicherungsnehmer einen Teil selbst.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Abwasserschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt je Schadenereignis?
Der Selbstbehalt beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR je Schadenereignis.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif „Hausverwalter“.