Wer die Hausratversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Internetschutz nutzt, profitiert beim ROLAND Internetrechtsschutz von einem Schutz ohne Wartezeit und ohne Selbstbeteiligung. Maßgeblich sind die ARB der ROLAND, der Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz sowie klar geregelte Ausschlüsse und Obliegenheiten im Versicherungsfall.
Im Tarif Internetschutz gelten hinsichtlich des ROLAND Rechtsschutzes für den Internetrechtsschutz folgende Bestimmungen:
- Hierzu sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der Besonderen Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) zu beachten.
- Der ROLAND Rechtsschutz- Internetrechtsschutz hat keine Wartezeit.
- Eine Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
- Die (inhaltlichen) Ausschlüsse sind in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 unter der Ziffer 6.2 geregelt und finden Anwendung.
- Bei einem Versicherungsfall sind die Obliegenheiten aus den ARB 2021 unter Teil A 11 zu beachten und finden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Der Internetrechtsschutz ist Teil des Tarifs Internetschutz und stützt sich auf den ROLAND Rechtsschutz. Er greift ohne Wartezeit und ohne Selbstbeteiligung. Welche Fälle abgedeckt sind und welche nicht, ergibt sich aus den ARB der ROLAND und dem Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz. Im Schadenfall sind die dort genannten Obliegenheiten zu beachten.
Häufige Fragen
Gibt es beim Internetrechtsschutz eine Wartezeit?
Nein. Der ROLAND Rechtsschutz-Internetrechtsschutz hat keine Wartezeit.
Fällt eine Selbstbeteiligung an?
Nein. Eine Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
Welche Bedingungen gelten für den Internetrechtsschutz?
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020, sowie der Baustein Privat der Besonderen Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P).
Wo sind die Ausschlüsse geregelt?
Die inhaltlichen Ausschlüsse sind in den ARB der ROLAND, Stand 10.2020, unter der Ziffer 6.2 geregelt und finden Anwendung.
Was ist im Versicherungsfall zu beachten?
Im Versicherungsfall sind die Obliegenheiten aus den ARB 2021 unter Teil A 11 zu beachten und finden Anwendung.