In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse kann der Versicherer aus besonderen Gründen leistungsfrei werden – etwa bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sowie bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Hier erfahren Sie, wann die Entschädigung entfällt oder gekürzt werden darf.
In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten hinsichtlich Ziffer 34 folgende Regelungen zur Leistungsfreiheit aus besonderen Gründen:
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles:
- a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden, je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Und wer den Versicherer nach einem Schaden bewusst über wichtige Tatsachen täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil kann dabei als Nachweis dienen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit aus?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein rechtskräftiges Strafurteil?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt sie als bewiesen. Ebenso gelten die Voraussetzungen bei einer Verurteilung wegen Betruges oder Betrugsversuches als bewiesen.