Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt und warum die Zeit zwischen einer Schadenmeldung und der Entscheidung des Versicherers nicht mitzählt, erfahren Sie hier kompakt zusammengefasst.
Verjährung der Ansprüche:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Anmeldung eines Anspruchs:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus seinem Hausratvertrag geltend machen möchte, hat dafür grundsätzlich drei Jahre Zeit. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen erfährt oder hätte erfahren müssen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.