In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse müssen Mitteilungen und Erklärungen grundsätzlich in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht meldet, muss beachten, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form:
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an Ihren Versicherer können Sie in der Regel formlos in Textform übermitteln, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Wichtig ist, dass Sie eine neue Anschrift oder einen neuen Namen mitteilen. Tun Sie das nicht, kann der Versicherer wirksam an Ihre zuletzt bekannte Adresse schreiben – und die Nachricht gilt dann kurze Zeit später als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriftenänderung (Nr. 2) entsprechend Anwendung.