In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse mit dem Tarif „Fahrrad“ ist geregelt, wohin Anzeigen und Willenserklärungen zu richten sind und was bei einer nicht mitgeteilten Änderung der Anschrift oder des Namens gilt. Für Schadenfälle steht zudem ein telefonischer 24-Stunden-Service bereit.
Im Tarif „Fahrrad“ gelten für Anzeigen, Willenserklärungen sowie Änderungen der Anschrift die nachstehenden Regelungen:
a) Anzeigen und Erklärungen:
- Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Für die Meldung von Schadenfällen steht der versicherten Person gemäß Nr. 2 der telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung.
b) Nicht mitgeteilte Änderung der Anschrift oder des Namens:
- Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Anzeigen und Erklärungen richten Sie am besten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Für Schäden gibt es einen telefonischen 24-Stunden-Service. Wichtig ist, eine neue Anschrift oder einen neuen Namen mitzuteilen: Fehlt diese Mitteilung, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben – und der Brief gilt dann nach drei Tagen als angekommen.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen?
Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Wie melde ich einen Schadenfall?
Für die Meldung von Schadenfällen steht der versicherten Person gemäß Nr. 2 der telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung.
Was passiert, wenn ich meine Anschrift oder Namensänderung nicht mitgeteilt habe?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.