Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse richtet sich der Gerichtsstand danach, wer klagt: Für Klagen gegen den Versicherer und für Klagen gegen den Versicherungsnehmer gelten unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten – maßgeblich sind unter anderem Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt sowie bei betrieblichen Verträgen der Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes.
In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt Folgendes für den Gerichtsstand:
Klagen gegen den Versicherer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Der Gerichtsstand legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung rund um den Versicherungsvertrag kommt. Möchte der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen, hat er mehrere Möglichkeiten – unter anderem das Gericht an seinem Wohnort. Klagt hingegen der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist grundsätzlich nur das Gericht am Wohnort des Versicherungsnehmers zuständig. Bei betrieblichen Verträgen kommt zusätzlich das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Bei einer betrieblichen Versicherung kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Ebenso kann der Versicherer seine Ansprüche dort geltend machen.
Was ist ausschlaggebend für den Gerichtsstand?
Maßgeblich ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers zur Zeit der Klageerhebung, in Ermangelung eines solchen sein gewöhnlicher Aufenthalt. Bei betrieblichen Verträgen kommt zusätzlich der Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.