In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse werden Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens ersetzt – auch erfolglose, sofern sie geboten waren oder auf Weisung erfolgten. Zudem übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines zu ersetzenden Schadens.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach den beiden vorstehenden Punkten entsprechend kürzen.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach dem vorstehenden Punkt entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Schadenfall handeln, um Schäden zu verhindern oder klein zu halten, kann der Versicherer Ihnen die dafür entstandenen Kosten ersetzen – unter den genannten Voraussetzungen sogar dann, wenn Ihr Einsatz erfolglos bleibt. Auch Kosten, die anfallen, um einen ersatzpflichtigen Schaden zu ermitteln und festzustellen, können bis zur vereinbarten Höhe übernommen werden. Dies ist eine allgemeinverständliche Lesehilfe und ersetzt nicht die genauen Bedingungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bis zu welcher Höhe werden Aufwendungen ersetzt?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten der Feuerwehr übernommen?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden Kosten für einen Sachverständigen ersetzt?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Die Kosten der Ermittlung und Feststellung eines zu ersetzenden Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt, sofern sie den Umständen nach geboten waren.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025