Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Wer in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist geschützt, außer bei Vorsatz. Zudem gelten Obliegenheiten zur Sicherung solcher Ansprüche.
Übergang von Ersatzansprüchen:
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen ist der Fall, dass diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen:
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein anderer für einen Schaden an Ihrem Hausrat verantwortlich ist und die Versicherung Ihnen den Schaden ersetzt, darf sich die Versicherung anschließend das Geld von dem Verursacher zurückholen. Das geht allerdings nie zu Ihrem Nachteil. Lebt der Verursacher mit Ihnen im selben Haushalt, bleibt er in der Regel verschont – es sei denn, er hat den Schaden absichtlich herbeigeführt. Im Gegenzug sollten Sie mögliche Ansprüche gegen den Verursacher wahren und die Versicherung bei deren Durchsetzung unterstützen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schadensverursacher?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Kann der Übergang zu meinem Nachteil geltend gemacht werden?
Nein. Der Übergang des Ersatzanspruchs kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Was gilt, wenn der Verursacher mit mir in häuslicher Gemeinschaft lebt?
Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden – es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung des Anspruchs?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025