In der Hausratversicherung „Einfach Komplett“ der Haftpflichtkasse wird bei grob fahrlässiger Verletzung gesetzlicher und behördlicher Sicherheitsvorschriften auf eine Leistungskürzung verzichtet – ein wichtiger Vorteil, wenn im Schadenfall ein Verstoß gegen Obliegenheiten vorliegt.
Im Tarif „Einfach Komplett“ der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten für grob fahrlässige Verstöße gegen gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften folgende Regelungen:
Abweichend von § 26 Nr. 3 a) VHB 2016 wird in folgenden Fällen auf eine Leistungskürzung verzichtet:
- bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit / Sicherheitsvorschrift nach § 16 VHB 2016
- bei grob fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach § 26 Nr. 1 a) aa) VHB 2016
Die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung aller sonstigen vertraglichen Obliegenheiten bleiben davon unberührt.
Zusätzliche Klauseln:
C1. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wenn Sie eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift grob fahrlässig verletzen und dadurch ein Schaden entsteht, kürzt die Haftpflichtkasse in diesem Tarif die Leistung nicht. Diese Zusage gilt jedoch nur für die genannten Fälle – die übrigen vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und sonstigen Obliegenheiten müssen weiterhin eingehalten werden.
Häufige Fragen
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung gekürzt?
Nein. Abweichend von § 26 Nr. 3 a) VHB 2016 wird bei grob fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie der Obliegenheit nach § 16 VHB 2016 auf eine Leistungskürzung verzichtet.
Für welche Verstöße gilt der Verzicht auf Leistungskürzung?
Er gilt bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit / Sicherheitsvorschrift nach § 16 VHB 2016 sowie bei grob fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach § 26 Nr. 1 a) aa) VHB 2016.
Muss ich weiterhin Sicherheitsvorschriften einhalten?
Ja. Die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung aller sonstigen vertraglichen Obliegenheiten bleiben von der Regelung unberührt.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Tarif „Einfach Komplett“ der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse als Erweiterung zu den VHB 2016.