Wie die Haftpflichtkasse in der Hausratversicherung entschädigt, hängt davon ab, ob Sachen zerstört, abhandengekommen oder beschädigt sind – maßgeblich ist der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles. Restwerte und Mehrwertsteuer, die Gesamtentschädigung samt Vorsorgebetrag sowie die Kürzung bei Unterversicherung werden nachvollziehbar geregelt.
Ersetzt werden im Versicherungsfall bei:
- zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
- beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles.
- Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Restwerte:
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
Mehrwertsteuer:
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung:
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe § 9 Nr. 2 b)) begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b)) ersetzt.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung:
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 2 a)) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Versicherte Kosten:
Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 8) gilt Nr. 5 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Schaden orientiert sich die Erstattung am Wert der Sachen zum Zeitpunkt des Schadens: Ist etwas kaputt oder weg, gilt der Versicherungswert; bei Beschädigung werden die Reparaturkosten samt verbleibender Wertminderung übernommen, höchstens jedoch der Versicherungswert. Rein optische Mängel ohne Funktionsverlust werden über den Minderwert ausgeglichen. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt und liegt kein Unterversicherungsverzicht vor, kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen ersetzt?
Ersetzt wird der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Wie wird bei beschädigten Sachen entschädigt?
Ersetzt werden die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Wann wird die Mehrwertsteuer ersetzt?
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wie wird eine Unterversicherung berechnet?
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung nach der Formel gekürzt: Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Bis zu welcher Höhe werden versicherte Kosten bei ausgeschöpfter Versicherungssumme ersetzt?
Ist die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, werden versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme ersetzt.