Beim Fahrrad-Schutzbrief der Haftpflichtkasse liegt ein Versicherungsfall erst vor, wenn ein berechtigter Anspruch auf Beistandsleistungen tatsächlich über das Notfall-Telefon geltend gemacht wird. Versichert ist jeder berechtigte Nutzer eines einbezogenen Fahrrads – und wer vorab nicht anruft, riskiert reduzierte Leistungsgrenzen.
Versicherungsfall liegt vor, wenn:
- die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gemäß Nr. 5 gegeben sind und
- der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Werden in den Fällen von Nr. 5, 1.2 oder 2.1 Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung auf die hierfür in den vorgenannten Regelungen gesondert definierten Leistungsgrenzen.
Versicherte Person:
Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines mit dem Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief versicherten Fahrrades, welches durch die Haftpflichtkasse VVaG in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
Versichertes Fahrrad:
Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das im Rahmen der Hausratversicherung ein Fahrrad-Schutzbrief bei der Haftpflichtkasse besteht, sofern es weder gewerblich genutzt, noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsfall entsteht nicht schon durch die Panne oder das Ereignis selbst, sondern erst, wenn die versicherte Person – oder eine von ihr beauftragte Person – tatsächlich beim Notfall-Telefon anruft und die Hilfe geltend macht. Wer eine Leistung selbst beauftragt, ohne den Versicherer vorher zu informieren, muss damit rechnen, dass nur die dafür gesondert festgelegten Leistungsgrenzen greifen. Geschützt ist jeder berechtigte Nutzer eines Fahrrads, das über den Schutzbrief in den Gruppenvertrag einbezogen wurde – inklusive mitgeführter Anhänger, solange keine gewerbliche Nutzung vorliegt.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beistandsleistungen gemäß Nr. 5 gegeben sind und der Anspruch durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Was passiert, wenn ich den Versicherer vorab nicht informiere?
Werden in den Fällen von Nr. 5, 1.2 oder 2.1 Ansprüche geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung der Leistungen informiert wurde, bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung nach den hierfür gesondert definierten Leistungsgrenzen.
Wer gilt als versicherte Person?
Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines mit dem Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief versicherten Fahrrades, das durch die Haftpflichtkasse VVaG in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
Welche Fahrräder sind versichert?
Versichert ist jedes Fahrrad, für das im Rahmen der Hausratversicherung ein Fahrrad-Schutzbrief besteht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Auch mitgeführte Fahrrad-Anhänger sind versichert, sofern sie nicht gewerblich genutzt werden.