Der WebSecure-Schutzbrief der Haftpflichtkasse im Tarif Internetschutz der Hausratversicherung hilft bei Cyber-Mobbing: mit der Löschung rufschädigender Inhalte, einem individuellen Reputationsmanagement und einer psychologischen Akutintervention. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Kosten übernommen werden und wann der Versicherungsschutz abgelehnt werden kann.
Hilfe bei „Cyber-Mobbing“
Was ist „Cyber-Mobbing“?
Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der versicherten Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares, absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet mit Hilfe von E-Mails, Instant Messenger, sozialen Netzwerken, Videos, Portalen oder per Handy-SMS.
Dem steht es gleich, wenn Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen geschieht, die im Internet über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden und Sie in objektiv nachvollziehbarer Weise betreffen.
Als schwerwiegend ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere dann anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.
Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber-Mobbing?
Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing im Sinne des § 3 Ziffer 1.1 betroffen sein, erbringen wir die folgenden Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden gestellt haben.
a) Löschung rufschädigender Inhalte
Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten Dienstleistungspartner ein.
Ein Schadenfall umfasst maximal einen Absender mit allen bei Meldung des Schadenfalls bereits erkennbaren Nachrichten des § 3 Ziffer 1.1 definierten Inhaltes. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Webseiten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder Betreiber von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, Nutzer-Name oder Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Adressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender.
Es werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen. Wir können keine Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte geben.
Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR je Schadenfall und Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 EUR ab.
b) Individuelles Reputationsmanagement
Reputationsschadenfälle, die als besonders komplex oder als für Ihre Reputation oder die einer versicherten Person besonders relevant eingestuft werden, können auf Empfehlung des ROLAND-Dienstleistungspartners und nach Absprache und Freigabe durch den Versicherer in ein individuelles Reputationsmanagement überführt werden.
Das individuelle Reputationsmanagement kann sowohl Online- als auch Offline-Maßnahmen, die je nach Schadenfall individuell zusammengestellt werden, beinhalten. Dazu wird der ROLAND Dienstleistungspartner ein erfolgsversprechendes Leistungspaket je Schadenfall definieren und mit Ihnen oder der betroffenen versicherten Person sowie uns abstimmen. Folgende Leistungen werden erbracht:
- Fallanalyse: Darstellung möglicher Szenarien für die Reaktion des Angreifers je nach Maßnahme
- Bewertung von Erfolgschancen der Lösungs-Alternativen und Abstimmung der geeigneten Strategie
- Entwicklung eines Maßnahmen-Katalogs im Rahmen eines individualisierten Reputationsmanagements (online und offline)
- Je nach Analyseergebnis:
- Einleitung kurzfristiger und langfristiger Verdrängungsmaßnahmen
- Nach Möglichkeit Einleitung einer Mediation
- Verfassung und gezielte Verbreitung von Gegendarstellungen
- Anwendung von Verschleierungstaktiken
- Umsetzung angestrebter Maßnahmen
- Kontinuierliches Monitoring während des Falls
Die Überführung in ein individuelles Reputationsmanagement und die Durchführung der geplanten Maßnahmen erfordert eine Freigabe durch den Versicherer sowie eine bei der Polizei zur Anzeige gebrachte Rufschädigung.
Es werden Kosten für den Dienstleister bis zu 30.000 EUR je Schadenfall übernommen. Es gelten die in § 3, Ziffer 1. 2 b) beschriebenen Beschränkungen im Falle von mehreren, in einem Kalenderjahr gemeldeten Schadenfällen: Wurden im gleichen Kalenderjahr bereits Schadenfälle gemeldet, so werden für alle Schadenfälle dieses Jahres Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 30.000 EUR übernommen.
c) Psychologische Akutintervention
Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing gemäß vorstehender Beschreibung sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den Kontakt zu einem Psychologen her und leiten eine psychologische Akutintervention für die betroffenen Personen ein.
Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mitverschulden
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn er bei Prüfung des Falls zu dem Schluss kommt, dass
- in einem der Fälle des Absatz 1, Ziffer 1.1 die Wahrnehmung der rechtlichen und persönlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
- die versicherte Person durch den bei der Schadenmeldung angegebenen Sachverhalt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt, insbesondere, wenn die versicherte Person auf Abbildungen nicht erkennbar ist oder der angegriffene Inhalt einen Bezug zu der versicherten Person nicht herstellt oder der behauptete Sachverhalt bei der Überprüfung nicht nachvollzogen werden kann oder
- der bei der Schadenmeldung angegebene Sachverhalt durch Mitwirken oder Mitverschulden der versicherten Person entstanden ist oder hervorgerufen wurde; wobei ein Mitverschulden insbesondere dann vorliegt, wenn die versicherte Person selbst strafrechtlich relevante Inhalte und Informationen verbreitet hat. Ein Mitverschulden ist ebenfalls gegeben, wenn die versicherte Person bewusst provokativ eigene Inhalte oder Informationen verbreitet hat, welche dann zu dem angezeigten Sachverhalt geführt haben.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen des Absatzes 2 unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. Eine von der Beurteilung des ROLAND Schutzbrief-Dienstleistungspartners abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht vorgenommen.
HR 47 JurCyber Privat-Versicherungsbedingungen
Grenzen der Erbringung der Hilfeleistung und Mitwirkungspflichten der versicherten Person
Für die in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsweisen der internationalen Suchmaschinen als Drittanbieter übernimmt der Versicherer keine Verantwortung. Der Versicherer übernimmt daher keine Gewährleistung für eine Positionierung reputationsfördernder Inhalte auf vorderen Positionen des organischen Suchmaschinenrankings.
Der Versicherer übernimmt außerdem keine Gewährleistung für das Löschen oder Editieren von Inhalten im Rahmen einer Mediation. Der Versicherer übernimmt keine Gewährleistung für die lückenlose Datenerhebung im Rahmen einer Analyse oder eines Monitorings. Die Datenerhebung im Rahmen einer Analyse bzw. Monitorings bezieht sich ausschließlich auf Inhalte, welche öffentlich zugänglich/einsehbar und durch die Suchmaschinen Google, Yahoo/Bing indexierbar sind.
Die versicherte Person stellt dem Versicherer für die Erstellung reputationsfördernder Inhalte ausreichendes Informationsmaterial zur Verfügung und ist für eine hinreichende Korrespondenz verfügbar. Die versicherte Person erhält die erstellten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zur Abnahme. Diese Abnahme sollte seitens der versicherten Person innerhalb von 72 Std. erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Für die Erstellung von Webinhalten relevante Informationen, Inhalte, Übersetzungen und relevante Bild- sowie Videodateien werden von der versicherten Person zur Verfügung gestellt. Die Korrespondenz mit Drittgewerken zur Beschaffung des entsprechenden Materials sowie dessen Anpassung erfolgt durch den Versicherer.
Für die im Rahmen des Reputations-Managements publizierten Aussagen übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung. Die versicherte Person trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Der Versicherer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die von der versicherten Person bereitgestellt werden, Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden. Der Versicherer übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit für die Verlinkung mit Webseiten Dritter.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Internet ernsthaft beleidigt, bedroht oder rufschädigend angegriffen werden, unterstützt Sie der WebSecure-Schutzbrief. Dazu gehören Hilfe beim Löschen schädlicher Inhalte, in besonders komplexen Fällen ein individuell zusammengestelltes Reputationsmanagement sowie auf Wunsch die Vermittlung psychologischer Hilfe. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie den Vorfall bei den Behörden zur Anzeige gebracht haben. Ein garantierter Erfolg – etwa das endgültige Verschwinden von Inhalten – kann dabei nicht zugesichert werden.
Häufige Fragen
Was gilt beim WebSecure-Schutzbrief als Cyber-Mobbing?
Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über mindestens drei Monate anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen mit modernen Kommunikationsmitteln, etwa per E-Mail, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder Handy-SMS. Auch Angriffe auf die Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung über Blogs, Foren, soziale Netzwerke oder Websites zählen dazu. Als schwerwiegend gilt es insbesondere, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.
Welche Voraussetzung muss ich für die Leistungen erfüllen?
Voraussetzung für die Leistungen bei Cyber-Mobbing ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden gestellt haben. Für die Überführung in ein individuelles Reputationsmanagement ist zudem eine Freigabe durch den Versicherer sowie eine bei der Polizei zur Anzeige gebrachte Rufschädigung erforderlich.
Welche Kosten werden für die Löschung rufschädigender Inhalte übernommen?
Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR je Schadenfall und Kalenderjahr. Davon wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 EUR abgezogen. Es werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen; eine Erfolgsgarantie für die Löschung kann nicht gegeben werden.
Wie hoch ist die Kostenübernahme beim individuellen Reputationsmanagement?
Beim individuellen Reputationsmanagement werden Kosten für den Dienstleister bis zu 30.000 EUR je Schadenfall übernommen. Wurden im gleichen Kalenderjahr bereits Schadenfälle gemeldet, gilt für alle Schadenfälle dieses Jahres eine Obergrenze von insgesamt maximal 30.000 EUR.
Wann kann der Versicherungsschutz abgelehnt werden?
Der Versicherer kann den Schutz ablehnen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt (etwa weil die Person nicht erkennbar ist oder kein Bezug hergestellt wird) oder wenn der Sachverhalt durch Mitwirken oder Mitverschulden der versicherten Person entstanden ist. Ein Mitverschulden liegt insbesondere vor, wenn die Person selbst strafrechtlich relevante oder bewusst provokative Inhalte verbreitet hat. Die Ablehnung wird unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitgeteilt.