Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt die Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und keine berechtigte Einziehung widersprochen wird. Was passiert, wenn der Einzug scheitert oder das Mandat widerrufen wurde, erfahren Sie hier.
Einziehung von einem Konto (SEPA-Lastschriftmandat):
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Einzug ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht möglich:
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Widerruf des Mandats oder vom Versicherungsnehmer zu vertretende Gründe:
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Solange die Lastschrift zum Fälligkeitstag klappt und Sie einer korrekten Abbuchung nicht widersprechen, haben Sie pünktlich gezahlt. Klappt der Einzug einmal ohne Ihr Verschulden nicht, bleiben Sie rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlen. Haben Sie den fehlgeschlagenen Einzug dagegen selbst verursacht – etwa durch Widerruf des Mandats –, kann der Versicherer künftig eine andere Zahlungsweise verlangen und fordert Sie dazu in Textform auf.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Einzug ohne mein Verschulden scheitert?
Dann ist die Zahlung auch noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen habe?
Kann der Beitrag deshalb nicht eingezogen werden oder haben Sie den fehlgeschlagenen Einzug aus anderen Gründen zu vertreten, ist der Versicherer berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Muss ich den Beitrag nach einem gescheiterten Einzug von selbst überweisen?
Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie vom Versicherer hierzu in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden sind.