Bei der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Zusatzbaustein JurCyber Privat klare Pflichten nach einem Schadenfall: Der Schaden ist unverzüglich bei ROLAND Schutzbrief anzuzeigen, Weisungen sind zu beachten und der Schaden gering zu halten. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert den Versicherungsschutz – wann eine Kürzung droht und wann der Schutz bestehen bleibt, erfahren Sie hier.
Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person:
- ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen. Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer an allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung;
- sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und welche Leistungen diese erbringt;
- den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten;
- ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen;
- ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen:
Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung.
Teil 3 - Sonstige Regelungen
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Schaden, sollten Sie sich schnell melden und mit ROLAND Schutzbrief zusammenarbeiten. Dazu gehört, den Schaden gering zu halten, Weisungen zu befolgen, Nachfragen und Belege zu ermöglichen und bei Ansprüchen gegen Dritte zu unterstützen. Halten Sie sich nicht daran, kann der Schutz entfallen oder gekürzt werden – je nachdem, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne erhebliches Verschulden geschah. Außerdem sollten Sie Adress- und Namensänderungen stets mitteilen, damit wichtige Erklärungen Sie erreichen.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Schaden und wann ist die Rufnummer erreichbar?
Der Schaden ist unverzüglich bei ROLAND Schutzbrief anzuzeigen. Die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer steht an allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung.
Welche Pflichten habe ich nach einem Schadenfall?
Sie müssen den Schaden unverzüglich anzeigen, sich mit ROLAND Schutzbrief über die Leistungen abstimmen, den Schaden gering halten und Weisungen beachten, zumutbare Untersuchungen gestatten sowie Originalbelege vorlegen und ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen.
Was passiert, wenn ich eine dieser Obliegenheiten verletze?
Bei Verletzung einer Obliegenheit verlieren Sie grundsätzlich den Versicherungsschutz, es sei denn, sie wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz einer Obliegenheitsverletzung erhalten?
Ja, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Muss ich eine Adressänderung mitteilen?
Ja, Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt dies, genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift; die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend bei einer Namensänderung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025