Die Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse erstattet Kosten für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Böden – einschließlich Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten sowie primärer, ergänzender und Ausgleichssanierung.
Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs die nachfolgenden Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten:
Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
- die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
- die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
- die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
Sanierung von Schädigungen des Bodens:
- die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt die Kosten, um Umweltschäden zu beheben – etwa an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern oder am Boden. Dazu zählen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, ergänzende Maßnahmen sowie der Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste. Auch notwendige Kosten für Gutachter, Sachverständige, Anwälte, Zeugen, Verwaltungsverfahren und Gericht sind eingeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind in der Umweltschadenversicherung versichert?
Versichert sind die Kosten für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Böden – einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.
Was ist der Unterschied zwischen primärer, ergänzender und Ausgleichssanierung?
Die primäre Sanierung versetzt die geschädigten natürlichen Ressourcen und Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurück. Die ergänzende Sanierung gleicht aus, wenn die primäre Sanierung nicht zur vollständigen Wiederherstellung führt. Die Ausgleichssanierung gleicht zwischenzeitliche Verluste aus, die vom Eintreten des Schadens bis zur vollen Wirkung der primären Sanierung entstehen.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten der Ausgleichssanierung ersetzt?
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
Sind Umweltschäden auf eigenen Grundstücken oder am Grundwasser versichert?
Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
Was gilt bei der Sanierung von Bodenschäden?
Versichert sind die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.