Wie die Haftpflichtkasse in der Umweltschadenversicherung mit Erhöhungen und Erweiterungen versicherter Risiken umgeht, hängt vom jeweiligen Risiko ab: Während für einige Risiken kein Schutz für Erweiterungen besteht, sind mengenmäßige Veränderungen von Stoffen sowie bestimmte gesetzlich bedingte Risikoerhöhungen mitversichert.
Für Erhöhungen und Erweiterungen in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen:
- Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken.
- Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst der Versicherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Ob spätere Änderungen an einem versicherten Risiko mit abgesichert sind, richtet sich danach, um welches Risiko es geht. Bei manchen Risiken sind neue oder erweiterte Gefahren nicht automatisch mitversichert, wohl aber eine bloße Veränderung der Stoffmengen. Bei anderen Risiken sind Erhöhungen und Erweiterungen grundsätzlich eingeschlossen – mit Ausnahmen etwa für versicherungspflichtige Fahrzeuge. Auch gesetzlich bedingte Risikoerhöhungen können unter bestimmten Voraussetzungen erfasst sein.
Häufige Fragen
Sind Erweiterungen bei Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 versichert?
Nein, für Erhöhungen und Erweiterungen dieser Risiken besteht kein Versicherungsschutz. Mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der versicherten Risiken sind jedoch umfasst.
Gilt der Schutz auch für Erweiterungen bei Ziff. 2.6 und 2.8?
Ja, für diese Risiken umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Ausgenommen sind Risiken aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Sind gesetzlich bedingte Risikoerhöhungen mitversichert?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften auf Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), soweit diese nicht die Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht betreffen.
Kann der Versicherer bei gesetzlich bedingten Erhöhungen kündigen?
Ja, der Versicherer kann den Vertrag unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.