Erhöht sich in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse das versicherte Risiko durch geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften, darf der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen – doch dieses Recht ist zeitlich befristet und erlischt schnell wieder.
In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten für die Kündigung im Falle einer Risikoerhöhung aufgrund von Änderungen oder Erlassen von Rechtsvorschriften die folgenden Bestimmungen:
- Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziff. 6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich durch neue oder geänderte Gesetze das versicherte Risiko erhöht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Dafür gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Der Versicherer muss dieses Recht allerdings zügig nutzen: Reagiert er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Risikoerhöhung erfahren hat, verfällt die Kündigungsmöglichkeit.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer den Vertrag wegen einer Rechtsänderung kündigen?
Wenn sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften erhöht (s. Ziff. 6.3), ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Bis wann muss der Versicherer die Kündigung aussprechen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was passiert, wenn der Versicherer die Frist verstreichen lässt?
Übt der Versicherer sein Kündigungsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Erhöhung aus, erlischt das Kündigungsrecht.