In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse übernimmt der Versicherer bereits vor Eintritt eines Versicherungsfalles die Kosten für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden abwenden oder mindern – etwa nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen, Obliegenheiten, Höchstgrenzen und Selbstbehalte dabei gelten.
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist:
- für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung.
Ersetzt werden Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
- alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und
- auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
- oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Höchstbetrag und Selbstbehalt:
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Nicht ersatzfähige Aufwendungen:
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn absehbar ist, dass ein Umweltschaden droht, müssen Sie nicht erst warten, bis der Schaden tatsächlich eintritt. Bereits die Kosten für vorbeugende Maßnahmen – etwa nach einer Betriebsstörung oder auf behördliche Anordnung hin – können übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Sie den Versicherer schnell informieren, sich abstimmen und die Maßnahmen auf das Notwendige beschränken. Ein Teil der Kosten bleibt bei Ihnen, und Ausgaben für die eigene Anlagentechnik zählen nicht dazu.
Häufige Fragen
Werden Kosten auch übernommen, wenn noch kein Schaden entstanden ist?
Ja. Der Versicherer ersetzt Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens auch dann, wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist – je nach Risikobaustein nach einer Betriebsstörung oder nach behördlicher Anordnung.
Bis zu welchem Betrag werden die Aufwendungen ersetzt?
Ersatz erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der Versicherungsnehmer trägt von den Aufwendungen 10 Prozent selbst, maximal jedoch 2.500 EUR.
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?
Sie müssen die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzeigen, die Aufwendungen auf das Notwendige und objektiv Geeignete begrenzen, auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einlegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abstimmen.
Sind Kosten für die eigenen Betriebseinrichtungen abgedeckt?
Nein. Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung eigener Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen sind nicht ersatzfähig. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines versicherten Umweltschadens, falls dafür nicht betroffene eigene Einrichtungen beeinträchtigt werden müssen; eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024