In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf reine Vermögensschäden sowie auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen erweitern – hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Bestimmungen jeweils zur Anwendung kommen.
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich deckt die Immobilienhaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden ab. Reine Vermögensschäden – also finanzielle Nachteile ohne verletzte Person oder beschädigte Sache – sowie das Abhandenkommen von Sachen sind nur dann mitversichert, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Für das Abhandenkommen gelten dabei die gleichen Regeln wie für Sachschäden.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sind nur nach besonderer Vereinbarung vom Versicherungsschutz erfasst.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen können durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Dann finden auf sie die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Auf welche Haftpflicht bezieht sich die Erweiterung?
Die Erweiterung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Wie kommt die Erweiterung des Versicherungsschutzes zustande?
Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden.