In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse müssen Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen – außer die Beseitigung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt dabei ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Erkennt der Versicherer eine besondere Gefahrenquelle rund um Ihre Immobilie, kann er verlangen, dass Sie diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Ist Ihnen das Beseitigen nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits einen Schaden verursacht, wird er automatisch als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Was muss ich vor einem Schadenfall beachten?
Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Muss ich jeden gefahrdrohenden Umstand beseitigen?
Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Was gilt als besonders gefahrdrohender Umstand?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Wie viel Zeit habe ich für die Beseitigung?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.