In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt für den Freistellungsanspruch ein Abtretungsverbot: Vor seiner endgültigen Feststellung darf er ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ausnahme besteht für die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Bestimmungen zum Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer Sie von berechtigten Forderungen freistellt, ist zunächst gebunden: Solange er noch nicht endgültig feststeht, können Sie ihn nicht ohne Zustimmung des Versicherers an eine andere Person übertragen oder als Sicherheit verpfänden. Nur die Übertragung an die geschädigte Person selbst ist ohne diese Einschränkung möglich.
Häufige Fragen
Darf ich den Freistellungsanspruch einfach abtreten?
Vor der endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann greift das Abtretungsverbot?
Das Verbot gilt für den Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung.
Kann der Versicherer einer Abtretung zustimmen?
Ja. Mit Zustimmung des Versicherers ist eine Abtretung oder Verpfändung möglich.