Wer in der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen rechnen: von der fristlosen Kündigung über die Kürzung der Leistung bis zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend sind dabei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und der Nachweis fehlender Ursächlichkeit.
Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das je nach Schwere des Verschuldens spürbare Folgen haben – etwa eine Kündigung, eine gekürzte Leistung oder im schlimmsten Fall den kompletten Verlust des Schutzes. Können Sie jedoch belegen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass Ihr Verhalten für den Schaden gar nicht ursächlich war, bleibt der Versicherungsschutz in der Regel erhalten. Bei arglistigem Verhalten gilt dieser Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag bei einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Was passiert bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Verletzung bestehen?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Er bleibt außerdem bestehen, wenn die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.