Kommt es in der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse zu einem Versicherungsfall, gelten klare Pflichten: Der Schaden ist innerhalb einer Woche anzuzeigen, Schäden sind abzuwenden oder zu mindern, Weisungen zu befolgen und die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen. Wer diese Obliegenheiten kennt, sichert seinen Versicherungsschutz.
In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schadenfall in der Immobilienhaftpflicht sind bestimmte Mitwirkungspflichten einzuhalten. Dazu gehört, den Vorfall rasch zu melden, den Schaden möglichst gering zu halten, den Versicherer offen und wahrheitsgemäß zu informieren und ihm bei rechtlichen Auseinandersetzungen die Regie zu überlassen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Punkte.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und dabei Weisungen des Versicherers befolgen, soweit es für ihn zumutbar ist.
Was gilt bei einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren?
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Wer führt einen gerichtlichen Haftpflichtprozess?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Dieser beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen bereitstellen muss.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst vorgehen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024