Wer eine Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse hat, sollte wissen, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind: an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Was bei nicht gemeldeten Anschriften- oder Namensänderungen sowie bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung gilt, erfahren Sie hier.
Für Anzeigen und Erklärungen gelten die folgenden Bestimmungen:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, richten Sie Ihre Nachricht an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Ändert sich Ihre Anschrift oder Ihr Name, sollten Sie dies dem Versicherer melden. Andernfalls kann der Versicherer eine Erklärung wirksam per Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift senden – sie gilt dann drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen. Bei einer für einen Gewerbebetrieb abgeschlossenen Versicherung gelten für die Verlegung der Niederlassung besondere Regelungen entsprechend.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Anzeigen und Erklärungen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung zur Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Versicherung für den Gewerbebetrieb?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.