In der Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse richtet sich das zuständige Gericht danach, ob der Versicherungsnehmer eine natürliche oder juristische Person ist und wo Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegen. Der Beitrag erklärt die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherer sowie gegen den Versicherungsnehmer.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen die Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Unbekannter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
- Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welchem Gericht ein Streit rund um den Versicherungsvertrag verhandelt wird. Klagt man gegen den Versicherer, kommt es auf dessen Sitz an – als Privatperson kann man alternativ auch am eigenen Wohnort klagen. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist bei Privatpersonen der Wohnort maßgeblich, bei Unternehmen und bestimmten Gesellschaften auch der Sitz oder die Niederlassung. Ist der Wohnort einer Privatperson unbekannt, tritt an dessen Stelle der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Als natürliche Person können Sie zusätzlich am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen, oder – falls kein Wohnsitz besteht – an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen mich als Privatperson zuständig?
Klagen gegen eine natürliche Person müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024