In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Einfach Besser zahlreiche Diebstahl-Erweiterungen abgedeckt: vom Karten-Missbrauch nach Einbruch oder Raub über Trick- und Taschendiebstahl bis zum Diebstahl aus Fahrzeugen, Schiffskabinen, Krankenzimmern und Gartenbereich – jeweils mit klaren Entschädigungsgrenzen.
Kunden-, Scheck-, Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl oder Raub:
- Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub, einschließlich der bei Raub gemäß § 3 Nr. 4 VHB 2016 erzwungenen Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN), sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Abweichend von § 3 Nr. 4 c) und § 7 Nr. 4 VHB 2016 gilt vereinbart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert gelten, wenn diese Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters hingeschafft werden.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
Trickdiebstahl:
- In Erweiterung von § 3 VHB 2016 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende innerhalb des Versicherungsgrundstückes entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
- Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Taschendiebstahl:
- In Erweiterung von § 3 VHB 2016 gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen einfacher Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden, einschließlich dem Inhalt dieser Taschen, mitversichert.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass diese nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen:
- Für versicherte Sachen besteht auch weltweit Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Die in § 3 Nr. 2 VHB 2016 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 500 EUR begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills und fest verankerten Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräte:
- Im Fall der Entwendung leistet der Versicherer Entschädigung für Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbel, Gartengeräte (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills und fest verankerte Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräte innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen:
- Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß § 6 VHB 2016 weltweit, im
- a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer auf dem Kraftfahrzeug montierten verschlossenen Dachbox;
- b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
- Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnliches reicht nicht. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
- Versichert sind nur Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Diebstahl aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmer:
- Schäden durch einfachen Diebstahl von versicherten Sachen im Kranken-, Kur-, Reha- oder Arztzimmer/Arztpraxis oder während eines Sanatoriumsaufenthalts sind mitversichert.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme – für Bargeld auf 200 EUR – begrenzt.
Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen:
- Versichert gilt der Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus gemeinschaftlich genutzten Räumen innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Diebstahl von Kleinvieh, Futter, Streuvorräten:
- Der Diebstahl von Kleinvieh (z. B. Ziegen, Geflügel, Kaninchen), Futter- und Streuvorräten gilt innerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
- Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen und Stützapparaten:
- Für Kinderwagen, Rollstühle, nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle, Gehhilfen und Stützapparate besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl.
- Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Diebstahl durch Hausangestellte:
- In Erweiterung von § 3 VHB 2016 gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen der einfache Diebstahl durch beschäftigte Hausangestellte (z. B. Pflegepersonal), sofern die Sachen vom Täter nicht wiederbeschafft werden können, mitversichert.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden:
- Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen einfachen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
- Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) VHB 2016, sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate, jeweils einschließlich Zubehör, sind nicht mitversichert.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Einbruch über nicht versicherte Räume:
- Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2016 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einem nicht versicherten Raum eingebrochen wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Vandalismus nach Einschleichen oder Raub:
- In Ergänzung von § 3 Nr. 3 VHB 2016 liegt Vandalismus vor, wenn der Täter durch Einschleichen gem. Nr. 2 c) oder Raub gem. Nr. 4 in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Erweiterter Beraubungsbegriff:
- Abweichend von § 3 Nr. 4 c) und § 7 Nr. 4 VHB 2016 gilt vereinbart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert gelten, wenn diese Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters hingeschafft werden. Auf die vertraglichen Entschädigungsgrenzen wird hingewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Einfach Besser weitet den Diebstahlschutz über den klassischen Einbruch hinaus aus. Neben Einbruchdiebstahl und Raub sind auch Trick- und Taschendiebstahl, der Diebstahl aus Fahrzeugen, Schiffskabinen, Krankenzimmern und aus dem Gartenbereich sowie der Missbrauch entwendeter Zahlungskarten mit abgedeckt. Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils eigene Höchstgrenzen. In vielen Fällen ist der Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Häufige Fragen
Ist Taschendiebstahl mitversichert?
Ja. Für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen, die unmittelbar am Körper getragen werden, samt Inhalt mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Was gilt beim Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten?
Mitversichert ist der Missbrauch dieser Karten nach Einbruchdiebstahl oder Raub, einschließlich der bei Raub erzwungenen Herausgabe einer PIN, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
Sind Gegenstände im Garten gegen Diebstahl versichert?
Ja. Innerhalb des Versicherungsgrundstücks sind Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbel, Gartengeräte (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills, fest verankerte Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräte abgedeckt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Besteht Schutz bei Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug?
Ja, weltweit für versicherte Sachen aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer verschlossenen Dachbox. Die Räumlichkeiten müssen fest umschlossen sein; eine Abdeckung mit Planen oder Persenningen reicht nicht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
Muss ein Diebstahl der Polizei gemeldet werden?
In mehreren Fällen ja. Bei Trick-, Taschen- sowie Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; teils sind zusätzlich Nachweise oder ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.